25Nov.
VDIV: Eigentümerversammlung unter 2G-Beschränkungen
Eigentümerversammlungen, die unter der sogenannten 2G-Regelungen stattfinden, sind nicht ordnungsgemäß – darauf weist der Spitzenverband der Haus- und Immobilienverwalter (VDIV) in einer aktuellen Pressemeldung hin. Solche Treffen seien wohlmöglich rechtlich anfechtbar.Eigentümerversammlungen während der Pandemie Eine Studie des Verbands „Wohnen im Eigentum“ ergab, dass es in 42 Prozent der Wohneigentümergemeinschaften (WEG) seit 2019 keine Eigentümerversammlung mehr gab, in 60 Prozent der WEGs gibt es in 2021 bisher keine Eigentümerversammlung. Es entsteht Durchführungsstau: Sanierungen werden nicht durchgeführt, unliebsame Verwalter behalten und vieles mehr. Einige Immobilienverwaltungen bieten deshalb nun 2G-Eigentümerversammlungen an. Dies bedeutet, dass die Teilnehmenden entweder geimpft oder genesen sein müssen. Empfehlung des VDIV Deutschland Der VDIV mahnt, dass Beschlüsse aus solchen Versammlungen rechtlich anfechtbar sein könnten. Denn: trotz der gebräuchlichen Übertragung von Vollmachten ist die grundsätzliche Vertretung Ungeimpfter durch Geimpfte nicht möglich, da die Mitgliedschaftsrechte sogenannte höchstpersönliche Rechte sind. Das heißt Wohnungseigentümer dürfen sich vertreten lassen, müssen es aber nicht. Der VDIV rät daher weiterhin dazu, keine Versammlungen abzuhalten. Der Verband fordert außerdem eine klare Gesetzgebung für Hybrid- und Online-Versammlungen, so wie es im Aktien- und Vereinsrecht bereits geschehen ist.
18Nov.
Guter Rat: Energetische Sanierung
Der Verband privater Bauherren (VPB) rät: Vor dem Hintergrund des Klimawandels muss die energetische Sanierung des Gebäudebestands noch verstärkt vorangetrieben und es müssen entsprechende Anreize durch die Politik gesetzt werden. Der CO2-Preis wird steigen – somit sind energetische Sanierungen sowohl finanziell, als auch im Sinne der Klimaschutz-Ziele sinnvoll.Die individuelle Situation ist entscheidend Thomas Weber, Energieberater und Bausachverständiger im VPB-Regionalbüro Fulda, rät deshalb, sich zunächst über die Varianten der Energieberatung informieren zu lassen: „Eigentümer können zwischen zwei Beratungsvarianten wählen. Ob wir ihnen die Gesamtsanierung als Ganzes zu einem KfW-Effizienzhaus darstellen sollen oder wie das Gebäude schrittweise über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert und der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt werden kann. Die Eigentümer können damit die Sanierung ihrer individuellen Lebens- und Finanzsituation entsprechend gestalten.“ Unabhängigen Berater finden Eigentümer sollten vor allem darauf achten, dass ihr Energieberater unabhängig ist und nicht darauf abzielt, ihnen bestimmte Leistungen oder Produkte zu verkaufen. Ein unabhängiger Berater betrachtet das gesamte Gebäude und stimmt die Maßnahmen sinnvoll aufeinander ab, sodass am Ende ein finanziell und energetisch gutes Gesamtergebnis erzielt wird.
11Nov.
BGH: Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung
Der Mietvertrag einer Wohnung beinhaltete die Klausel, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen ist. Nach der Zwangsversteigerung meldeten die neuen Eigentümer Eigenbedarf an – und bekamen vom BGH (Bundesgerichtshof) Recht.Der Fall: Mieter akzeptiert Eigenbedarfskündigung nicht Seit 2015 bewohnte der Mieter die Wohnung; in seinem Mietvertrag befand sich die Klausel, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen ist. Vier Tage nach der Zwangsversteigerung im Jahre 2018 meldeten die neuen Eigentümer Eigenbedarf an, da sie die Wohnung ihrem volljährigen Sohn zur Verfügung stellen möchten. Sie gaben an, derzeit mit vier Kindern in beengten Verhältnissen zu leben und mehr Platz zu benötigen. Das Urteil: Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen Die Kündigung der Kläger wegen Eigenbedarfs habe das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet, so der BGH. Die Kläger seien nicht an den im Mietvertrag zwischen dem Beklagten und dem Voreigentümer vereinbarten Ausschluss der Eigenbedarfskündigung gebunden, da sie fristgerecht das ihnen als Ersteher der Eigentumswohnung zustehende Sonderkündigungsrecht gemäß § 57a ZVG ausgeübt hätten. Zudem haben die neuen Eigentümer den Eigenbedarf ausreichend und fehlerfrei dargestellt. Das Sonderkündigungsrecht gilt z. B. nicht, wenn der Zuschlag unter Ausschluss des Sonderkündigungsrechts erteilt wird. [BGH, AZ VIII ZR 76/20]
04Nov.
Laubfegen: Beauftragter Dienstleister muss kontrolliert werden
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) müssen dafür sorgen, dass auf dem Grundstück sowie – je nach Gemeinde – auf angrenzenden Gehwegen und Zufahrten der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen wird. Die Arbeiten können sie selbst ausführen oder einen Dienstleister beauftragen. Eine wichtige Neuerung kam mit der WEG-Reform: Seit dem 01.12.2020 können WEGs Schadenersatzansprüche nicht mehr auf ihre Verwalter abwälzen.Reform nimmt Eigentümer in die Verantwortung Falls der beauftragte Dienstleister die Straßen und Wege nicht ordentlich oder rechtzeitig fegt oder räumt und jemand verletzt sich, indem er z. B. auf nassem Laub ausrutscht, haftet die Wohneigentümergesellschaft und muss gegebenenfalls Schadenersatz zahlen. Seit der WEG-Reform gilt der Verwalter nur noch als gesetzlicher Vertreter (ausführendes Organ) der WEG und die WEG haftet für die Pflichtverletzungen des Verwalters gegenüber Dritten. Verkehrssicherungspflicht: Das müssen Eigentümer beachten Wird ein Dienstleister beauftragt, muss die WEG dessen Arbeit zumindest stichprobenartig kontrollieren. Versäumnisse sollten protokolliert und dem Verwalter mitgeteilt werden, damit bei Wiederholung ein anderer Dienstleister beauftragt werden kann. Laub oder auch Schnee muss an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr gefegt bzw. geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen gilt die Pflicht in der Regel ab 8 Uhr. Detaillierte und individuelle Vorgaben finden sich in den städtischen Satzungen.