Aktuelles

17Sep

Brandschutz im Eigenheim

Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät, bei der Planung des Eigenheims fehlenden oder mangelhaften Brandschutz nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Beim vorbeugenden baulichen Brandschutz sind Bauherren weitgehend auf sich selbst gestellt; die Vorgaben können den jeweiligen Länderbauordnungen entnommen werden.Mangelhafter Brandschutz kann Probleme verursachenDer VPB mahnt vor allem von den Folgen, die ein mangelhafter oder fehlender Brandschutz nach sich ziehen kann. So kann der Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung im Brandfall erlischen oder es droht eine Rückabwicklung des Kredits durch die Bank. Auch die Bauaufsichtsbehörde kann eingreifen und im schlimmsten Fall die Nutzung des Gebäudes untersagen. Aus diesem Grund empfiehlt der VPB, sich frühzeitig über das geplante Brandschutzkonzept zu informieren und dies von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. Weitere Maßnahmen zur SicherheitElektrische Rollläden sollten unbedingt auch manuell zu öffnen sein – gerade bei älteren Anlagen ist dies oft nicht der Fall. Feuerlöscher können dabei helfen, kleine spontane Brände zu löschen. Für den privaten Gebrauch empfehlen sich Pulver- oder Schaumlöscher mit sechs Kilo Volumen. Diese sollten zentral und gut erreichbar platziert und regelmäßig gewartet werden.

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10Sep

Endspurt fürs Baukindergeld: Jetzt beantragen

Seit September 2018 können berechtigte Familien und Alleinerziehende das Baukindergeld beantragen. Durch den jährlichen Zuschuss von 1.200 Euro pro Kind soll mehr Wohneigentum geschaffen werden.Über Verlängerung noch nicht entschiedenWer bis zum 31.12.2020 einen Kaufvertrag unterschrieben oder eine Baugenehmigung erhalten hat, kann den Antrag für das Baukindergeld noch bis zum 31.12.2023 im KfW-Zuschussportal stellen und somit eine Förderung erhalten. Die Bundesregierung möchte die Wirksamkeit des Programms bewerten und in der nächsten Legislaturperiode entscheiden, ob das Förderprogramm fortgesetzt wird. Baukindergeld in NRW besonders gefragtRund 250.000 Anträge seien bereits gestellt, das Gesamtvolumen von etwa 5,2 Milliarden Euro ist damit gut zur Hälfte ausgeschöpft. Rund ein Fünftel der Anträge kam aus Nordrhein-Westfalen, jeweils 14 Prozent aus Bayern und Baden-Württemberg und zwölf Prozent aus Niedersachsen. Diese Verteilung geht aus einer veröffentlichten Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP hervor.

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03Sep

Urteil: Mietpreisbremse in Niedersachsen unwirksam

Das Landgericht Hannover entschied, dass die Mietpreisbremse in Niedersachsen in ihrer aktuellen Fassung ungültig ist – aus formellen Gründen.Neues Regelwerk in ArbeitSchon das Amtsgericht Hannover hatte geurteilt, dass die seit Dezember 2016 geltende Mietpreisbremse unwirksam ist, da Begründungen für den angespannten Wohnungsmarkt der Städte fehlten. Dass eine solche Begründung vorliegen muss, hatte der Bundesgerichtshof 2019 entschieden (VIII ZR 120/18). Das Landgericht Hannover bestätigte nun die Entscheidung des Amtsgerichts (7 S 7/20). Inzwischen wird vom Land Niedersachsen eine neue Fassung der Mietpreisbremse auf den Weg gebracht, die spätestens im Herbst verabschiedet werden soll. Änderungen an den GemeindenDie neue Verordnung soll für neun, statt bisher für 12 Gemeinden auf dem Festland gelten. Unverändert soll sie auf den ostfriesischen Inseln bleiben. Abgeschafft werden soll sie in Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Leer, Vechta und Wolfsburg, während Gifhorn und Laatzen hinzukommen. Weiterhin gelten soll sie in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und auf sieben Nordseeinseln.

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27Aug

WEG: Sondernutzungsrecht am Garten

Der Garten einer Wohnanlage einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) gehört grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Doch wer kommt für die Kosten der Pflege und Instandhaltung auf, wenn z. B. nur die Erdgeschossbewohner Sondernutzungsrechte besitzen? Und dürfen Eigentümer mit Sondernutzungsrecht dort machen, was sie möchten?Rechte und Pflichten des SondernutzungsberechtigtenIn der Regel sind die Sondernutzungsrechte des Gartens in der Teilungserklärung geregelt. Sie können jedoch auch nachträglich in Form einer Vereinbarung aller Eigentümer festgelegt werden. Damit es später nicht zu Streitigkeiten oder gar zu Gerichtsverhandlungen kommt, empfiehlt der Verein „Wohnen im Eigentum e. V.“, sämtliche Rechte und Pflichten des Gartennutzers schriftlich festzuhalten. Ist in der Vereinbarung festgelegt, dass der Sondernutzungsberechtigte für die Instandhaltung bzw. Pflege verantwortlich ist, so hat er unter anderem den Rasen zu mähen, Pflanzen zu gießen und den Pflanzenschnitt zu übernehmen. Im Zweifel hat er auch die Kosten dafür zu tragen – auch, wenn dies nicht explizit in der Vereinbarung genannt wird (BGH V ZR 91/16). Will er hingegen bauliche Veränderungen vornehmen, zum Beispiel ein Gartenhaus oder einen Pool bauen, dürfen diese Maßnahmen die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigen und dürfen zudem nur mit Zustimmung aller Miteigentümer durchgeführt werden.

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