Aktuelles

20Aug

Corona: Eigentümer muss Sachverständigen dulden

In einem aktuellen Fall sollte ein gerichtlicher Sachverständiger Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft feststellen. Hierzu wurde ein Ortstermin vereinbart. Eine der Parteien lehnte dies jedoch aus Angst vor einer Corona-Ansteckung ab. Das Landgericht Saarbrücken urteilte, dass der Termin stattfindet – und verwies auf diverse Schutzmöglichkeiten.Sachverständiger muss Infektionsschutz sicherstellenDas Gericht urteilte, dass allein die Furcht vor einer Ansteckung nicht ausreicht, um einen Ortstermin abzusagen oder zu verlegen. Sofern der nötige Infektionsschutz durch den Sachverständigen sichergestellt wird, sind auch Termine mit fünf oder mehr Personen möglich. Der Sachverständige hat in diesem Fall Schutzmaßnahmen, wie die Einhaltung der Maskenpflicht und des Abstandsgebots, zu ergreifen. Hat eine Partei trotz dieser Maßnahmen Sorge sich anzustecken, könne sie bei dem Termin eine FFP2-Maske tragen oder sich durch eine geeignete Person vertreten lassen. (LG Saarbrücken 15 OH 61/19)

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13Aug

BGH: Neuer Bodenbelag muss Schallschutzstandard einhalten

Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Eigentümer übereinanderliegender Wohnungen über den Trittschall. Dieser überschreitet die nach DIN zulässigen Werte, seit der Eigentümer der oberen Wohnung seinen Teppichboden durch Fliesen ausgetauscht hat. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH).Gutachter: Geschossdecke mangelhaftSeit der Eigentümer der oberen Wohnung Fliesen verlegt hat, fühlt sich der Eigentümer der unteren Wohnung durch den entstandenen Trittschall beeinträchtigt. Ein hinzugezogener Gutachter stellte fest, dass die mangelnde Trittschalldämmung nicht am Bodenbelag selbst liegt, sondern dass die Trittschalldämmung der Geschossdecke nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht. Urteil: Eigentümer muss Schallschutzstandard einhaltenWird ein vorhandener Bodenbelag ohne Eingriff in den Estrich oder die Geschossdecke ausgetauscht, gilt die DIN 4109 für den Schallschutz. Sie gilt auch dann, wenn der gewählte Bodenbelag den Anforderungen entspricht und die Beeinträchtigung durch einen mangelhaften Zustand des Gemeinschaftseigentums (Geschossdecke) entsteht. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Eigentümer durch zumutbare Maßnahmen die zulässigen Schallschutz-Werte einhalten muss, z. B. durch Verlegen eines Teppichbodens oder einen zusätzlichen Bodenbelag. [BGH, V ZR 173/19]

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06Aug

Mieter und Vermieter sollen sich Renovierungskosten teilen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in zwei Fällen über die Frage, wer in einem Mietverhältnis die Kosten für Renovierungen und Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Das Urteil sorgt für Diskussionen.Geteilte KostenIn beiden Fällen hatten die Mieter die Wohnungen unrenoviert, ohne angemessenen Ausgleich, übernommen. Nach einer Mietdauer von 15 und mehr als 20 Jahren verlangten sie von ihrem Vermieter, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Da die Vermieter die Instandhaltungspflicht nicht wirksam auf die Mieter abgewälzt hatten, sind sie für die Instandhaltung verantwortlich. Allerdings würden die Mietwohnungen durch eine Renovierung in einen besseren Zustand versetzt, als zu Beginn des Mietverhältnisses. Aus diesem Grund müssen sich die Mieter zur Hälfte an den Kosten beteiligen. Kritik am Urteil„Das Urteil ist mit Blick auf die Kosten des Wohnens ein verheerendes Signal für Mieter und Vermieter“, kommentierte der Präsident des Eigentümerverbands „Haus und Grund“ Kai Warnecke. „Ist der Vermieter verpflichtet, während eines laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen auszuführen, muss er diese Kosten in die Miete einpreisen. Mieter, die nur wenige Jahre in einer Wohnung leben, werden dadurch mit höheren Kosten belastet, ohne selbst in den Genuss einer Renovierung zu kommen. Darüber hinaus tragen Mieter nach einer durchgeführten Renovierung den Selbstanteil an den angefallenen Kosten. So kann schnell ein vierstelliger Betrag zustande kommen“, gab Warnecke zu bedenken. [BGH VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18]

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30Jul

Destatis: Erneuerbare Energien zum Heizen weiter auf dem Vormarsch

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben 67,2 Prozent der neuen Wohngebäude 2019 ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien geheizt. Somit zeigt sich erneut ein leichter Anstieg gegenüber dem Vorjahr (2018: 66,6 Prozent). Als primäre, also überwiegend eingesetzte Energiequelle erreichten die erneuerbaren Energien im Jahr 2019 einen Anteil von fast der Hälfte (47,7 Prozent) an den insgesamt 108.100 neuen Wohngebäuden. Wärmepumpen am beliebtestenZu den erneuerbaren Energien zählen Geothermie, Umweltthermie, Solarthermie, Holz, Biogas/Biomethan sowie sonstige Biomasse. Zu den konventionellen Energien zählen Öl, Gas und Strom. Fernwärme stellt eine weitere Energiequelle dar.  Wärmepumpen waren 2019 mit 42,7 Prozent die wichtigste primäre Energiequelle – noch vor Gas, das in 41,9 Prozent der Neubauten eingesetzt wurde. Der Anteil der Gasheizungen ist weiterhin sinkend (2018: 43,0 Prozent; 2017: 47,7 Prozent). Die übrigen Energiequellen erreichten zusammen 15,4 Prozent.  Wurden in neuen Wohngebäuden zusätzliche (sekundäre) Energiequellen eingesetzt, waren dies bevorzugt die erneuerbaren Energieträger Solarthermie (15,2 Prozent) und Holz (13,8 Prozent).

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