Aktuelles

31Okt

Heizspiegel: Energetische Sanierung lohnt sich

Im Rahmen der Kampagne „Mein Klimaschutz“ hat die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online den Heizspiegel für Deutschland 2019 veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die durchschnittlichen Heizkosten im vergangenen Jahr für eine 70 qm große Vergleichswohnung durchschnittlich 700 Euro betrugen – doch die Unterschiede sind enorm.Heizöl 2018 deutlich teurerDer Heizspiegel zeigt, dass Bewohner in energetisch guten Häusern im Schnitt 470 Euro zahlten, in energetisch schlechteren Häusern hingegen mehr als doppelt so viel, nämlich 980 Euro. Besonders teuer wurde es für Bewohner mit Heizöl-Zentralheizung: Sie zahlten im Schnitt 845 Euro – 95 Euro mehr als im Vorjahr. Die durchschnittlichen Kosten in der Vergleichswohnung mit Erdgas-Zentralheizung sanken auf 700 Euro (minus 50 Euro). Bei Fernwärme waren es 860 Euro (minus 35 Euro). Dies lag vor allem daran, dass es 2018 deutlich milder war als im Jahr davor. In Häusern mit Wärmepumpe wurden 685 Euro gezahlt (erstmals berücksichtigt). Prognose 2019: Heizkosten steigenLaut co2online werden die Heizölkosten in diesem Jahr voraussichtlich leicht sinken. Bei allen anderen Heizungsarten müssen Verbraucher dagegen mit etwas höheren Kosten rechnen: In Häusern mit Erdgasheizung dürften die Heizkosten um rund 5 Prozent steigen, bei Fernwärme um 6 Prozent, bei Wärmepumpen um 3 Prozent.

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24Okt

Ein Jahr Baukindergeld – KfW und BMI ziehen Zwischenbilanz

Seit der Einführung des Baukindergeldes vor rund einem Jahr in Deutschland, haben rund 135.000 Familien Förderanträge gestellt. Dies melden die KfW Bankengruppe und das BMI (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) in einer gemeinsamen Presseerklärung und ziehen damit positive Bilanz.Ziele werden erreichtDen Antragstellern wurden bereits 2,8 Milliarden Euro an Zuschüssen gewährt. Für die gesamte Laufzeit stehen 9,9 Milliarden Euro für das Baukindergeld zur Verfügung. Das Ziel, vor allem junge Familien mit kleineren und mittleren Einkommen mit dem Baukindergeld zu unterstützen, wird erreicht: 35 Prozent der Familien haben Kinder bis zu zwei Jahren, 65 Prozent haben Kinder bis zu 6 Jahren. 70 Prozent der Antragsteller sind zwischen 25 und 40 Jahre alt. Mehr als 80 Prozent der geförderten Familien haben ein oder zwei Kinder, rund 60 Prozent ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen in Höhe von bis zu 40.000 Euro. Die meisten Anträge kommen aus Nordrhein-Westfalen (29.728), gefolgt von Baden-Württemberg (18.072), Bayern (17.974) und Niedersachsen (16.569).  

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17Okt

WEG kann Vermietung an Feriengäste nicht verbieten

Eine Hausbewohnerin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vermietete ihre Wohnung regelmäßig an Feriengäste. Dies war laut Teilungserklärung auch ausdrücklich erlaubt, missfiel jedoch den anderen Eigentümern.Der Fall: WEG stimmt gegen KurzzeitvermietungIn einer Eigentümerversammlung stimmten alle Teilnehmer, außer der betroffenen Wohnungseigentümerin, gegen die Kurzzeitvermietung. Laut Teilungserklärung reicht eine Mehrheit von 75 Prozent für eine Entscheidung aus. Die Eigentümerin, die ihre Wohnung regelmäßig tage- oder wochenweise vermietete, zog daraufhin vor Gericht und bekam letztendlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht. Das Urteil: Änderung der Zweckbestimmung bedarf EinstimmigkeitDie Vermietung an Kurzzeitgäste gehört laut BGH-Urteil zur Zweckbestimmung einer Eigentumswohnung und darf somit nicht per Mehrheitsbeschluss geändert werden. Um ein solches Verbot durchzusetzen, bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer einer WEG. Dieser Beschluss dient vor allem dem Schutz der Minderheit. Sofern die Wohnung jedoch überbelegt ist, Störungen durch Lärmbelästigung oder Verstöße gegen die Hausordnung auftreten, könnten die anderen Eigentümer auf Unterlassung der Kurzzeitvermietung klagen. [Az.: V ZR 112/18]

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10Okt

BGH-Urteil: Nachbar muss Pollenflug dulden

Bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zog ein Grundstückseigentümer, der sich durch das Laub und den Pollenflug der Birken auf dem Nachbargrundstück gestört fühlte. Der Bundesgerichtshof urteilte nun: Die Birken dürfen bleiben.Nachbar fordert Baumfällung oder monatliche ZahlungenLaub, herabfallende Birkenzweige und Blütenkätzchen sowie der Pollenflug störten den Kläger so sehr, dass er von seinem Nachbarn verlangte, die drei rund 18 Meter hohen Birken zu fällen. Alternativ verlangte er in den Monaten Juni bis November Zahlungen in Höhe von 230 Euro. Das Urteil: Birken dürfen bleibenDer Bundesgerichtshof wies die Klage des Mannes ab. In der Begründung heißt es, dass die Bäume im rechtlich vorgegebenen Abstand von mindestens zwei Metern zum Nachbargrundstück gepflanzt wurden. Zudem seien die Birken gesund und es erfolgt eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Die Beeinträchtigungen des Klägers betrachtete das Gericht als erheblich, jedoch nicht so schwer, dass Entschädigungs- oder Beseitigungsansprüche bestehen. [BGH V ZR 218/18]

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