Aktuelles

13Mai

TKG-Novelle: Kein Nebenkostenprivileg für TV-Kosten

Der Bundesrat hat der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zugestimmt. Das Nebenkostenprivileg für TV-Kosten läuft damit aus. Kosten für den Internet-Ausbau sollen hingegen umlagefähig werden.TV-Privileg AdeDerzeit erhalten rund 12,5 Millionen Haushalte die TV-Grundversorgung über Breitbandnetze als Teil der Wohnungsmiete. Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG), der TKG-Novelle, wird sich das nun ändern. Vermieter, die TV-Kabelverträge geschlossen haben, dürfen diese nun nicht mehr auf die Nebenkosten umlegen. Die Mieter dürfen dann selbst wählen, ob sie einen Vertrag schließen und wenn ja, mit welchem Anbieter. Das sogenannte Nebenkostenprivileg gilt noch bis zum 30.06.2024, danach haben Mieter die Wahlfreiheit. Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen kritisiert die Neuregelung: „Das sind schlechte Nachrichten für über 12 Mio. Mieterhaushalte in ganz Deutschland. Auf sie kommen Mehrkosten von bis zu 200 Euro jährlich pro Haushalt zu. Die Regierung leistet hier einen echten Bärendienst für Mieter mit geringen Einkommen und sozial orientierte Vermieter“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des GdW. Investitionsanreiz für GlasfaserausbauGleichzeitig wurde festgelegt, dass das Verlegen neuer Glasfaserleitungen umlagefähig wird. Baut ein Vermieter die gebäudeinterne Glasfaserstruktur aus, kann er seinen Mietern ein „Bereitstellungsentgelt“ berechnen. Festgelegt ist dieser Betrag auf 60 Euro pro Jahr und Wohnung, befristet auf fünf, maximal neun Jahre (höchstens 540 Euro gesamt).  

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06Mai

BGH: Muster-Widerrufsformular bei Maklerverträgen unumgänglich

Bei Maklerverträgen die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, muss der Makler den Verkäufer über Bedingungen, Fristen und das Verfahren der Ausübung des Widerrufs informieren und ihm diese Informationen in schriftlicher Form aushändigen. Im vorliegenden Fall verweigerten die Verkäufer die Zahlung der Maklerprovision – der Bundesgerichtshof gab ihnen Recht.Der Fall: Widerruf nicht in Papierform ausgehändigt Als die Verkäufer den Makler beauftragten, hatten sie den Käufer ihrer Immobilie bereits gefunden. Der Makler organisierte den Verkauf, bei dem die Käufer eine Widerrufserklärung unterschrieben, in der es hieß, dass sie bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler ihr Widerrufsrecht verlieren, wenn die Dienstleistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht ist. Weiter hieß es in der Belehrung, dass das beiliegende Widerrufsformular benutzt werden soll. Dieses fehlte jedoch. Drei Monate nach dem Verkauf widerriefen die Verkäufer den Maklervertag und weigerten sich, die Provision zu bezahlen. Das Urteil: Belehrung fehlt – kein Anspruch auf Provision Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Maklers ab. Da die Belehrung nicht vorlag, musste die 14-tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten werden. Das entsprechende Formular hätte der Makler in Papierform vorlegen müssen. Auf anderen dauerhaften Datenträgern darf die Belehrung nur dann übergeben werden, wenn der Kunde dem zustimmt. Da den Verkäufern die Belehrung nicht vorlag, habe die Widerrufsfrist noch nicht begonnen und der Makler sämtliche Ansprüche verloren. [BGH I ZR 169/19]  

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29Apr

Mietspiegelindex 2020: Anstieg der Mietpreise abgeschwächt

In Deutschland schwächt sich nach den Angebotsmieten auch der Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmieten, die in den Mietspiegeln dokumentiert werden, weiter ab. So sind 2020 die für viele Millionen Bestandsmietverhältnisse so wichtigen Vergleichsmieten um 1,7 % gestiegen – 0,1 Prozentpunkte weniger als im Vorjahreszeitraum. Dies geht aus dem Mietspiegelindex der F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH aus Hamburg hervor.Stuttgart bleibt vor München„Die teuerste Großstadt für Mieter bleibt einmal mehr Stuttgart. Mieterinnen und Mieter zahlen in der Schwabenmetropole durchschnittlich 10,38 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete für ihre Wohnungen und liegen damit um 46 % über den 7,11 Euro pro Quadratmeter, die in den Mietspiegelstädten insgesamt im Durchschnitt gezahlt werden“, erläutert F+B-Geschäftsführer Dr. Bernd Leutner. München liegt auf dem zweiten Rangplatz mit einer durchschnittlichen Vergleichsmiete von 9,72 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete. Auch andere Metropolen bleiben kostspieligAuch in anderen deutschen Metropolen ist die Nettokaltmiete vergleichsweise hoch. So kommt Frankfurt am Main auf dem dritten Platz mit 8,69 pro Quadratmeter; es folgen Hamburg (8,62 €), Düsseldorf (8,50 €), Köln (8,47 €) und Berlin-West (7,40 €).

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22Apr

BGH: Hohes Alter allein schützt nicht vor Eigenbedarfskündigung

Wegen Eigenbedarfs kündigte die Vermieterin ihrer 88-jährigen Mieterin und deren inzwischen verstorbenem Ehemann. Das Mitverhältnis bestand seit rund 18 Jahren. Das Ehepaar wies die Kündigung und spätere Räumungsklage zurück und verwies auf das Vorliegen eines Härtefalls.Hintergrund: Mieter sehen Härtefall Die Vermieterin sprach 2015 für das 1997 geschlossene Mietverhältnis eine Kündigung wegen Eigebedarfs aus, woraufhin die Mieter die Kündigung zurückwiesen und auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden. Das Landgericht Berlin gab den Mietern Recht und wies die ausgesprochene Räumungsklage zurück. Es befand die Eigenbedarfskündigung zwar als gerechtfertigt, sah jedoch das hohe Alter der Mieter als Härtefall an. BGH besteht auf Prüfung Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hielt das Urteil des LG Berlin jedoch nicht stand: Er gab den Rechtsstreit an das Berliner Landgericht zurück und forderte weitere Prüfungen. Allein das Alter der Mieterin sei kein Grund für die Anerkennung des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nun soll ein Sachverständigengutachten Aufschluss darüber geben, wie tief die Mieterin mit der Umgebung verwurzelt ist. Dieses berücksichtigt z. B. die sozialen Kontakte der Mieterin, deren Teilnahme an kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen am Wohnort sowie die Inanspruchnahme von medizinischen und anderen Dienstleistungen vor Ort. Zudem ist zu prüfen, ob ein Umzug Auswirkungen auf ihren gesundheitlichen Zustand hätte. (BGH VIII ZR 68/19)

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