07Jan.
Gesetz zur Entlastung von Immobilienkäufern
Am 23. Dezember 2020 ist das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft getreten. Es besagt unter anderem, dass Immobilienkäufer nur noch die Hälfte der Maklerkosten übernehmen müssen.Teilung der ProvisionIn vielen Bundesländern mussten Immobilienkäufer bislang die Maklerkosten allein übernehmen, vor allem Käufer in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen profitieren von dieser Neuregelung. Besonders in angespannten Wohnungsmärkten mussten Käufer bislang die komplette Maklerprovision in Höhe von bis zu 7,17 Prozent des Kaufpreises übernehmen. Gesetz als Chance für MaklerbrancheJürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD sagt: „Für den Berufsstand ist die Neuregelung Herausforderung und Chance zugleich. Die Herausforderung liegt in der wechselseitigen Begrenzung. Der Verkäufer verhandelt künftig die Provision für den Käufer mit. Hierin liegt aber auch eine Chance. Denn nur die professionellen und gut ausgebildeten Makler werden erfolgreich mit dem Verkäufer verhandeln. Das ist gut für den Wettbewerb und die Professionalisierung der Branche“.
31Dez.
Liebe Kunden und Geschäftspartner, ein außergewöhnliches Jahr neigt sich dem Ende zu. Wir alle standen 2020 vor besonderen Herausforderungen – und hoffen, dass wir uns im neuen Jahr wieder mehr persönlich begegnen können. Wir wünschen Ihnen und uns allen Mut, Hoffnung und Weitblick für das neue Jahr. Dieses Jahr hat uns wieder einmal deutlich gemacht, wie wichtig Gesundheit ist. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Gesundheit für das Jahr 2021! Eine bessere Zeit Man blickt nach vorn, ein neues Jahr,nichts ist mehr so, wie es einst war.Es herrscht ein Umbruch, ringsumherund Neues gibt es mehr und mehr.Veränderung, Vergangenheit -Wir hoffen auf eine bessere Zeit.[Oskar Stock (*1946)]
30Dez.
Gewerbemiete: Umsatzsteuer auf Nebenkosten
Ist in einem gewerblichen Mietvertrag vereinbart, dass für die Grundmiete (Netto-Miete) Umsatzsteuer aufgeschlagen wird, kann die Zahlung der Umsatzsteuer durch ergänzende Vertragsauslegung auch für alle Betriebs- und Nebenkosten fällig werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).Der Fall: Vereinbarungen im MietvertragIm vorliegenden Fall wurde im Mietvertrag eine Miete in Höhe von 10.500 Euro zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Zudem wurde dort festgelegt, dass der Mieter Betriebs- und Nebenkosten zu zahlen hat – zur Umsatzsteuer stand in diesem Zusammenhang nichts. In der Nebenkostenabrechnung schlug die Vermieterin die Umsatzsteuer ebenfalls auf. Der Mieter sah dies nicht ein und überwies lediglich den Nettobetrag der Nebenkostenabrechnung. Das Urteil: Umsatzsteuer darf berechnet werdenDer BGH begründete sein Urteil damit, dass ein Vermieter, der sich zur Erhebung der Umsatzsteuer entscheidet, den gesamten Umsatz aus dem Mietverhältnis und damit nach Ansicht der Richter auch die Nebenkosten einschließt. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass der Mieter wusste, dass die Vermieterin sich für die Umsatzbesteuerung entschieden hatte, da diese auch auf die Miete anfiel. [BGH XII ZR 6/20]
24Dez.
Liebe Kunden und Geschäftspartner, trotz oder gerade wegen dieser herausfordernden Zeit wünschen wir Ihnen und Ihren Lieben angenehme Festtage und friedvolle Weihnachten. In diesem Jahr haben wir gelernt, dass viele unserer Gewohnheiten, menschliche Nähe und unsere uneingeschränkte Freiheit keine Selbstverständlichkeit sind. Umso mehr werden wir es zu schätzen wissen, wenn das alles in der Zukunft wieder möglich ist. Aus diesem Grund möchten wir uns in diesem Jahr ganz besonders für Ihre Treue, Ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit bedanken.Es treibt der Wind im Winterwaldedie Flockenherde wie ein Hirt und manche Tanne ahnt, wie baldesie fromm und lichterheilig wird,und lauscht hinaus. Den weißen Wegen streckt sie die Zweige hin – bereit, und wehrt dem Wind und wächst entgegender einen Nacht der Herrlichkeit.[Rainer Maria Rilke (1875 - 1926)]
23Dez.
Vermieter muss Maklerkosten für Immobilienkauf nicht erstatten
Ein Mieter der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, kann die angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen entschieden.Mieter beziehen Eigentum nach KündigungIn beiden Fällen verlangten die Kläger von ihren ehemaligen Vermietern die Erstattung der Maklerkosten, die beim Erwerb von Wohneigentum angefallen waren. Der erste Mieter wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt und erwarb daraufhin Wohneigentum. Der Eigentümer realisierte den Eigenbedarf jedoch nicht und der Mieter klagte auf Erstattung seiner Maklerkosten in Höhe von 29.500 Euro. Im zweiten Fall kündigte der Mieter fristlos aufgrund von anhaltenden Streitigkeiten mit dem Vermieter und wiederholten Pflichtverletzungen und erwarb ein Einfamilienhaus. Unter anderem forderte er die Maklerkosten für den Hauserwerb (13.000 Euro), die Umzugskosten sowie die Kosten der Übergangsunterkunft ein. BGH gibt Vermietern RechtDer Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Vermieter. In beiden Fällen stellen die Maklerkosten, welche die jeweiligen Mieter zwecks Erwerbs einer Eigentumswohnung bzw. eines Hauses zu Eigentum aufgewandt haben, keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Denn eine vertragliche Haftung – hier der jeweiligen Vermieter – besteht nur für diejenigen Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen, was bezüglich der Maklerkosten nicht der Fall ist. [BGH VIII ZR 238/18 & VIII ZR 371/18]
17Dez.
Erleichterung für Verwalter: Zensus 2021 verschoben
Wegen der Covid-19-Pandemie wird der für 2021 geplante EU-weite Zensus um ein Jahr verschoben. Am 10. Dezember trat das „Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes“ in Kraft. Als neuer Stichtag wurde der 15.05.2022 festgelegt.Verband der Immobilienverwalter erleichtertDer Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) hatte auf die Verschiebung gedrängt, da Bund, Länder und Kommunen, Immobilienverwaltungen und Eigentümer aufgrund der Corona-Pandemie die notwendigen Vorbereitungen kaum leisten können. Die Erhebungsmerkmale und damit der Aufwand für Verwalter und andere Beteiligte sind im Zensus 2022 deutlich umfangreicher als beim Vorgänger 2011. So müssen nun auch Fragen zu Nettokaltmiete, Wohnungsleerstand, Wohnungsgröße und Baualter der Gebäude sowie Energieträger beantwortet werden. Der VDIV Deutschland hatte bereits in einer Stellungnahme zum damaligen Entwurf zum Zensusgesetz 2021 kritisiert, dass Immobilienverwalter in der Regel nicht über alle Informationen zu Gebäuden und Wohnungen verfügen und somit nicht alle Fragen beantworten können. Zusammen mit der Verabschiedung des Gesetzes wurde die Bundesregierung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anpassungen vorzunehmen, falls wegen der Corona-Pandemie „oder anderer zwingender Gründe“ eine weitere Verschiebung erforderlich werden sollte.
10Dez.
Urteil: Holzfäller nicht auf Betriebskosten umlegbar
Die Pflanzenpflege rund um die Immobilie kann der Vermieter auf seine Mieter umlegen. Hierzu gehören auch das Rasenmähen oder das regelmäßige Beschneiden von Hecken und Sträuchern. Werden hingegen Baumfällarbeiten fällig, können diese nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden, entschied das Amtsgericht Leipzig.Der Fall: Vermieter ließ zwei Bäume fällenIm Fall vor dem Amtsgericht Leipzig stritten ein Mieter und sein Vermieter über die Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter hatte auf der Abrechnung Mehrkosten für die Gartenpflege in Höhe von 50,45 Euro geltend gemacht. Diese fielen für das Fällen zweier Bäume an. Das Gericht gab dem Mieter recht. Die Richter urteilten, dass nur Betriebskosten umlagefähig sind, die dem Vermieter laufend entstehen, auch ein mehrjähriger Turnus sei hierfür ausreichend. Angesichts der durchschnittlichen Lebenszeit eines Baumes sei dies für Baumfällarbeiten jedoch nicht der Fall. Urteile anderer AmtsgerichteMit der Frage, ob das Fällen von Bäumen umlegbar ist, befassten sich in der Vergangenheit mehrere Amtsgerichte. Sie alle waren sich einig darüber, dass das ersatzlose Fällen von Bäumen nicht mit den Betriebskosten abgerechnet werden darf. Obergerichtlich gibt es hierzu noch kein Urteil. [AG Leipzig AZ 168 C 7340/19]
03Dez.
Ab März 2021: Neue Label für Elektrogeräte
Die neuen Energieeffizienzlabel für Elektrogeräte gelten ab März 2021. Sie sollten das System vereinfachen und Hersteller dazu anspornen, noch effizientere Geräte zu produzieren.Was ändert sich?Statt der bisherigen Klassen A+++ bis D gibt es dann nur noch klare Abstufungen von A bis G, ohne Plus-Klassen. Gleichzeitig müssen neue Geräte schneller zu reparieren und Ersatzteile besser verfügbar sein. Über einen QR-Code auf dem Label kann der Verbraucher zusätzliche Informationen zu seinem Gerät abrufen. Geräte, die heute in die Energieeffizienzklasse A+++ fallen, können mit der neuen Einordnung z. B. in Klasse E wiederfinden. Deshalb sind sie aber noch lange nicht ineffizient. Angestrebt ist es, dass zunächst kein Gerät die neue Klasse A erreicht. Das soll unter anderem die Hersteller dazu anspornen, noch effizientere Geräte zu produzieren. Zwei Label im Karton?Derzeit kann es passieren, dass bei Elektrogeräten zwei Energieeffizienzlabel im Karton liegen: Das alte und das neue. Da die Hersteller den Verkaufszeitpunkt ihrer Ware nicht kennen, legen sie teilweise beide Label dazu.
26Nov.
KfW-Förderung für private Ladestationen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und die KfW starteten zum 24.11. das Förderprodukt zur Errichtung neuer Ladestationen für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von Wohngebäuden.Ziel der FörderungMit dem Zuschuss möchte die Bundesregierung Privatpersonen dazu motivieren, auf elektrisch betriebene Fahrzeuge umzusteigen und hierfür eine ausreichende Ladeinfrastruktur im privaten Bereich zu schaffen. Wenn alle Voraussetzungen stimmen, erhalten Antragsteller 900 Euro pro Ladepunkt – verfügt die geplante Ladestation über zwei oder mehr Ladepunkte, erhöht sich der Zuschuss entsprechend. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?Der für den Ladevorgang genutzte Strom muss zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. Dieser kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag und/oder aus Eigenerzeugung vor Ort z. B. aus eine Photovoltaik-Anlage bezogen werden. Zudem müssen die Gesamtkosten mindestens 900 Euro betragen und der Antrag muss vor Bestellung der Ladestation (z. B. Wallbox) gestellt werden. Antragsberechtigt sind Privatpersonen (Mieter, Eigentümer und Vermieter), Wohneigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauträger. Im KfW Zuschussportal sind alle geförderten Ladestationen aufgelistet.
19Nov.
Beim Immobilienkauf auch auf die Heizkörper achten
Der Verband Privater Bauherren (VPB) weist aktuell darauf hin, beim Bau oder Hauskauf auch auf Details, wie zum Beispiel die Verteilung der Heizkörper zu achten. Da jeder Heizkörper Geld kostet, montiert und ans Rohrleitungsnetz angebunden werden muss, versuchen viele Bauunternehmer, die Zahl der Heizkörper zu senken, oft auf einen pro Raum.Warmes Zimmer ist nicht gleich thermisch behaglichMit einem einzelnen Heizkörper ist es zwar möglich, einen großen Raum zu beheizen, jedoch leidet darunter die Wärmeverteilung im Raum, erklärt Dipl.-Ing. (FH) Marc Ellinger, Sachverständiger im VPB. „Die Reduzierung auf einen Heizkörper wird zwar meist mit dem Gewinn an Stellfläche begründet […], aber um den Heizmonolithen herum entsteht immer ein als zu warm empfundener Bereich. Erst etwas weiter entfernt kommt die Behaglichkeitszone. Und je weiter weg die Bewohner vom Heizkörper stehen oder sitzen, umso kühler und unbehaglicher empfinden sie die Raumtemperatur“, so Ellinger. Heizkörper vorab prüfenUnter Umständen können schlecht verteilte Heizkörper einen Baumangel darstellen. Da die Nachbesserung jedoch teuer und aufwändig ist, gehen hiermit Streitigkeiten um die Notwendigkeit einher. Deshalb rät der VPB Verbrauchern dazu, die Verteilung der Heizkörper vorab von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen.