23. Mai 2019
Umzug ins Pflegeheim: Fristlose Kündigung unzulässig
Müssen Mieter ihre Wohnung aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation aufgeben, ist das ein schwerer Schritt, der jedoch nicht zulasten des Vermieters erfolgen darf. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall nicht zulässig ist.
Der Fall: Paar muss ins Pflegeheim
Im aktuellen Fall musste ein älteres Paar aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ins Pflegeheim. Aus diesem Grund kündigte es seine Wohnung fristlos und zusätzlich hilfsweise fristgerecht, mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Der Vermieter bestätigte die fristgerechte Kündigung.
Da die Mieter keine weiteren Mieten zahlten, behielt der Vermieter den entsprechenden Teil der Mietkaution ein. Die Mieter klagten schließlich auf Herausgabe der vollen Mietkaution.
Das Urteil: Krankheit rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Das Amtsgericht entschied zulasten der Mieter: Der Umstand, dass die Mieter aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage waren, in der Wohnung zu leben, genüge nicht für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB. Ihr Gesundheitszustand sei ein ihrem eigenen Risikobereich zuzuordnender Umstand, der sich nicht durch Verkürzung der Kündigungsfrist zulasten der Vermieter auswirken könne. Der Vermieter darf die Kaution einbehalten. [AZ 205 C 172/18]
Aktueller Bericht
06Aug.
KfW-Förderung „Jung kauft Alt“: Höhere Kredite ab August 2026
Kreditsumme bei „Jung kauft Alt“ steigt deutlich auf 140.000 Euro bis 180.000 Euro / abhängig von Zahl der Kinder Zinsen werden aus Mitteln des Bundes verbilligt: Heutiger Zins bei 0,53 Prozent effektiv bei 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung Antragstellende verpflichten sich zu energetischer Sanierung binnen 54 Monaten nach Förderzusage / Sanierung in Einzelmaßnahmen ab sofort möglich Die KfW und der Bund verbessern weiter die Förderung für Familien mit mindestens einem Kind im Förderprodukt „Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb / „Jung kauft Alt“: Familien mit geringem und mittlerem Einkommen, die eine Bestandsimmobilie mit schlechtem Energiestandard kaufen, die sie selbst bewohnen und sanieren, können ab dem 3. August 2026 einen deutlich höheren Kreditbetrag bei der KfW beantragen. Für Familien mit einem Kind steigt der Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro auf 140.000 Euro, für Familien mit zwei Kindern auf 160.000 Euro (vorher: 125.000 Euro) und für Familien mit drei und mehr Kindern auf 180.000 Euro (150.000 Euro). Die Darlehenszinsen von „Jung kauft Alt“ werden aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) verbilligt: Heute liegt der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung bei 0,53 Prozent effektiv. (mehr …)