Aktuelle Neuigkeiten

07. Februar 2019

Tod des Mieters: Das müssen Vermieter wissen

Mit dem Tod eines Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch; je nach Situation, steht der Vermieter vor einigen offenen Fragen und Herausforderungen.

Weitere, im Haushalt lebende Personen
Steht der Verstorbene als einziger im Mietvertrag, können andere, im Haushalt lebende Personen, den Vertrag übernehmen. Diese „eintrittsberechtigten“ Personen können vom Vermieter nur „aus wichtigen Gründen“, zum Beispiel finanzielle Unzuverlässigkeit, außerordentlich gekündigt werden. Stehen hingegen weitere Personen im Mietvertrag, sind diese ab sofort die Mieter, sofern sie nicht Gegenteiliges erklären.

Alleinlebender Mieter
Hat der Mieter allein gelebt, ist das Mietverhältnis Bestandteil seines Erbes. Für die Erben gelten die gleichen Konditionen wie für den Altmieter. Der Vermieter kann jedoch eine Kaution verlangen, auch wenn der Verstorbene keine zahlen musste. Außerdem kann er das Mietverhältnis mit den Erben, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen, kündigen.

Wird das Erbe ausgeschlagen oder es gibt keine Erben, sollte der Vermieter beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft für Kündigung und Räumung beantragen. Die Kosten hierfür werden aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt oder vom Staat getragen.

Aktueller Bericht

06Aug.

KfW-Förderung „Jung kauft Alt“: Höhere Kredite ab August 2026

Kreditsumme bei „Jung kauft Alt“ steigt deutlich auf 140.000 Euro bis 180.000 Euro / abhängig von Zahl der Kinder Zinsen werden aus Mitteln des Bundes verbilligt: Heutiger Zins bei 0,53 Prozent effektiv bei 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung Antragstellende verpflichten sich zu energetischer Sanierung binnen 54 Monaten nach Förderzusage / Sanierung in Einzelmaßnahmen ab sofort möglich Die KfW und der Bund verbessern weiter die Förderung für Familien mit mindestens einem Kind im Förderprodukt „Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb / „Jung kauft Alt“: Familien mit geringem und mittlerem Einkommen, die eine Bestandsimmobilie mit schlechtem Energiestandard kaufen, die sie selbst bewohnen und sanieren, können ab dem 3. August 2026 einen deutlich höheren Kreditbetrag bei der KfW beantragen. Für Familien mit einem Kind steigt der Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro auf 140.000 Euro, für Familien mit zwei Kindern auf 160.000 Euro (vorher: 125.000 Euro) und für Familien mit drei und mehr Kindern auf 180.000 Euro (150.000 Euro). Die Darlehenszinsen von „Jung kauft Alt“ werden aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) verbilligt: Heute liegt der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung bei 0,53 Prozent effektiv. (mehr …)

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