01Aug.
Wohnungsbau: Bedarf wird nicht überall gedeckt
Während in vielen deutschen Städten zu wenig gebaut wird und somit der Wohnungsbedarf teilweise nur zur Hälfte gedeckt wird, kommt es anderenorts zu wachsendem Leerstand durch zu viele Neubauten. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).Angespannte Situation in vielen GroßstädtenAus der Studie des IW geht hervor, dass die Situation in vielen Städten weiterhin angespannt ist: In Köln wurde der Bedarf nicht einmal zur Hälfte gedeckt (46 Prozent) und auch in Stuttgart wurden nur 56 Prozent erreicht. Insgesamt wurden in den sieben größten Städten im Zeitraum 2016 bis 2018 nur 71 Prozent der Wohnungen gebaut, die für den Ausgleich des Marktes benötigt werden. Hamburg und Düsseldorf erreichten 86 Prozent, Frankfurt 79 Prozent, dahinter folgen Berlin (73 Prozent) und München (67 Prozent).
25Juli
Studie zu Abfallgebühren zeigt große Unterschiede
Der Eigentümerverband Haus & Grund plädiert dafür, dass Wohnen in Deutschland bezahlbar bleiben muss. Da hierbei auch die Wohnnebenkosten eine Rolle spielen, rückt der Verein in einer aktuellen Studie die Müllgebühren und Serviceleistungen der 100 einwohnerstärksten Städte Deutschlands in den Fokus.Müllgebühren müssen nicht hoch sein – sind es aber häufigIn der Studie, die das Institut der deutschen Wirtschaft Köln im Auftrag von Haus & Grund Deutschland erstellt hat, wurde die Kosten der Müllabfuhr für eine vierköpfige Familie unter Berücksichtigung des Abholrhythmus und des Serviceumfangs miteinander verglichen. „In Flensburg zahlt unsere Familie für einen 14-tägigen Vollservice 130,20 Euro. In Leverkusen zahlt sie für einen 14-tägigen Teilservice 562,16 Euro. Das sind über 430 Euro jedes Jahr mehr – bei einem geringeren Service“, berichtet Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. Zu den günstigsten Städten gehören Flensburg, Nürnberg und Magdeburg, am höchsten sind die Gebühren in Bergisch Gladbach, Moers und Leverkusen. Warnecke betont, dass keine Stadt an den Pranger gestellt werden soll: „Wir wollen für Transparenz sorgen und die Städte und Gemeinden motivieren, ihre Dienstleistungen für die Bürger günstiger, flexibler und transparenter anzubieten.“
18Juli
Erste Energieausweise von Nichtwohngebäuden werden ungültig
Die Deutsche Energie-Agentur (dena) weist aktuell darauf hin, dass die ersten Energieausweise, die für Nichtwohngebäude ausgestellt wurden, bald ihre Gültigkeit verlieren. Die ersten Ausweise wurden im Juli 2009 ausgestellt; nach zehn Jahren verlieren sie ihre Gültigkeit.Wer muss handeln?Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die ihre Immobile in Zukunft verpachten, vermieten oder verkaufen wollen, sind zur Vorlage eines gültigen Energieausweises verpflichtet. Das gilt auch, wenn im Zuge einer Sanierung eine energetische Bilanzierung durchgeführt worden ist. Darauf verweist die Deutsche Energie-Agentur (dena). Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?Eigentümer von Nichtwohngebäuden haben die Wahl zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis basiert auf den Verbrauchswerten der letzten drei Jahre. Die hier eingetragenen Werte sind stark vom Nutzungsverhalten abhängig. Die dena rät jedoch zum Bedarfsausweis, da nur dieser wirklich aussagekräftig ist. Der Bedarfsausweis basiert auf dem energetischen Zustand des Gebäudes und berücksichtigt die Qualität der Gebäudehülle sowie die der Anlagen für Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung und die Arten der Energieträger.
11Juli
Eigentümergesellschaft: Klimaanlage nachrüsten
Seit den vergangenen Rekordsommern denken viele Eigentümer darüber nach, ihre Wohnungen nachträglich mit einer Klimaanlage auszustatten. Technisch ist das kein Problem, doch gerade bei Eigentümergesellschaften ist das Einverständnis der anderen Eigentümer nötig. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten alle Maßnahmen bei der Versammlung genehmigt werden.Gerichtsurteil: Klimaanlage muss abgebaut werdenDas Amtsgericht Essen entschied, dass eine Klimaanlage, deren Einbau die Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) ursprünglich zugestimmt hatte, wieder entfernt werden muss. In der Eigentümerversammlung wurde der Einbau einstimmig beschlossen, jedoch wurde nicht festgelegt, welche Art von Klimagerät eingebaut wird, noch wo es installiert wird. Als das Gerät eingebaut war, fühlte sich ein Eigentümer durch die Optik und den Geräuschpegel gestört und klagte. Das Gericht gab dem Kläger Recht: Da das Klimagerät eine bauliche Veränderung darstellt, der die WEG in dieser Form nicht zugestimmt hat, muss es entfernt werden. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft, dass die Klimaanlage eingebaut werden darf, ist nichtig, da er nicht festlegt, welche Art von Klimagerät installiert wird, noch wo es angebracht werden soll. [Amtsgericht Essen Az.: 196 C 288/16]