01. Juli 2021
Bundesrat beschließt Reform des Mietspiegels
Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen künftig Mietspiegel erstellt werden, darauf haben sich Union und SPD geeinigt. Auch der Bundesrat hat bereits zugestimmt.
„Einfacher“ oder qualifizierter Mietspiegel möglich
Mietspiegel sind das wichtigste Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie dienen Vermietern zur Begründung von Mieterhöhungen und zur Bestimmung der zulässigen Miete bei Wiedervermietung im Geltungsbereich der Mietpreisbremse. In der Vergangenheit gab es häufig Rechtsstreite über die Aussagekraft von Mietspiegeln, zum Beispiel in Folge von Mieterhöhungen.
Zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel werden künftig einheitliche Vorgaben gemacht. Die neue Mietspiegelverordnung legt Mindeststandards fest, um die ortsübliche Vergleichsmiete rechtssicher und zuverlässig abzubilden. Diese qualifizierten Mietspiegel können nicht mehr ohne Weiteres von Gerichten in Zweifel gezogen werden – juristisch gesehen wird dann vermutet, dass diese nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden.
Gemeinden, die erstmalig einen Mietspiegel erstellen, müssen diesen bis spätestens 1. Januar 2023 vorlegen und veröffentlichen. Wird ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens 1. Januar 2024 zu erstellen und zu veröffentlichen. Mietspiegel sind wie bisher nach zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen, qualifizierte Mietspiegel nach vier Jahren neu zu erstellen.
Einführung einer Auskunftspflicht
Bisher werden die Daten zur Erstellung des Mietspiegels alle zwei Jahre durch freiwillige Umfragen erhoben. Künftig sind Mieter und Vermieter jedoch verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Aktueller Bericht
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In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften ist das Frühjahr die Hauptsaison der Eigentümerversammlungen. Darauf weist der Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V. (IVD) hin. Eigentümer, die sich seit der letzten Versammlung Gedanken über mögliche Anträge gemacht haben, sollten diese jetzt einreichen, um ihre Themen rechtzeitig in die Tagesordnung einbringen zu können. Die Versammlung ist ein zentrales Forum, um über Finanzen, Instandhaltungen und Regelungen in der Gemeinschaft zu entscheiden – insbesondere über die Jahresabrechnung, die laut gängiger Praxis bis spätestens Juni beschlossen werden sollte, sofern der Verwaltervertrag nichts anderes vorsieht. (mehr …)