Aktuelle Neuigkeiten

17. Mai 2018

Angaben im Immobilien-Exposé sind rechtlich bindend

Auch die Angaben im Exposé gehören zu den öffentlichen Äußerungen des Immobilienverkäufers und sind somit rechtlich bindend. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Hintergrund: Trockener Keller war feucht

Eine Immobilienkäuferin forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, da der als trocken angepriesene Keller feuchte Wände aufwies. Im Exposé stand ganz eindeutig: „[…] Zudem ist das Haus unterkellert (trocken) […]“. Vor der Besichtigung hatte der Verkäufer die Wände mit weißer Farbe gestrichen, deshalb ging der BGH davon aus, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Haftungsausschluss gilt nicht bei arglistiger Täuschung

Der Haftungsausschluss im Kaufvertrag umfasst auch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und des Maklers und somit auch Eigenschaften, die im Exposé stehen. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Sachmängelhaftung zwar ausgeschlossen, jedoch gilt dies nicht bei arglistiger Täuschung. Der BGH entschied zugunsten der Käuferin und stimmte damit der Rückabwicklung zu, da der Verkäufer die Käuferin nicht auf die ihm bekannte Feuchtigkeit hingewiesen hatte. (BGH V ZR 256/16)

Aktueller Bericht

18Dez.

Wärmepumpe ist erste Wahl – Mehrheit der Deutschen will erneuerbar heizen

Eine aktuelle repräsentative Umfrage im Auftrag der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online zeigt: Jeder dritte Deutsche würde sich heute für eine Wärmepumpe entscheiden. Damit liegt sie klar vor allen anderen Heiztechnologien. Insgesamt erreichen Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien eine Zustimmung von 58 Prozent. (mehr …)

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