27. August 2020
WEG: Sondernutzungsrecht am Garten
Der Garten einer Wohnanlage einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) gehört grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Doch wer kommt für die Kosten der Pflege und Instandhaltung auf, wenn z. B. nur die Erdgeschossbewohner Sondernutzungsrechte besitzen? Und dürfen Eigentümer mit Sondernutzungsrecht dort machen, was sie möchten?
Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten
In der Regel sind die Sondernutzungsrechte des Gartens in der Teilungserklärung geregelt. Sie können jedoch auch nachträglich in Form einer Vereinbarung aller Eigentümer festgelegt werden. Damit es später nicht zu Streitigkeiten oder gar zu Gerichtsverhandlungen kommt, empfiehlt der Verein „Wohnen im Eigentum e. V.“, sämtliche Rechte und Pflichten des Gartennutzers schriftlich festzuhalten. Ist in der Vereinbarung festgelegt, dass der Sondernutzungsberechtigte für die Instandhaltung bzw. Pflege verantwortlich ist, so hat er unter anderem den Rasen zu mähen, Pflanzen zu gießen und den Pflanzenschnitt zu übernehmen. Im Zweifel hat er auch die Kosten dafür zu tragen – auch, wenn dies nicht explizit in der Vereinbarung genannt wird (BGH V ZR 91/16).
Will er hingegen bauliche Veränderungen vornehmen, zum Beispiel ein Gartenhaus oder einen Pool bauen, dürfen diese Maßnahmen die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigen und dürfen zudem nur mit Zustimmung aller Miteigentümer durchgeführt werden.
Aktueller Bericht
10Okt
Bundesrat beschließt Erleichterungen für Balkonkraftwerke
Nach dem Bundestag billigte nun auch der Bundesrat die Gesetzesänderungen zu Balkonkraftwerken. Demnach dürfen Vermieter und Eigentümergemeinschaften ihre Zustimmung für das Anbringen nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. (mehr …)