Aktuelles

21Feb.

Mietausfall: Jetzt Grundsteuererlass beantragen.

Vermieter, die im letzten Jahr unverschuldet einen Mietausfall hatten, können noch bis zum 1. April 2019 einen Grundsteuererlass beantragen. Dieser beträgt, je nach Schwere des Ausfalls, bis zu 50 Prozent.Voraussetzung: Erheblicher MietausfallDie Voraussetzung für einen Grundsteuererlass ist eine Ertragsminderung von mindestens 50 Prozent. Diese liegt vor, wenn die Jahresrohmiete weniger als 50 Prozent der üblichen Jahresrohmiete beträgt. Die Jahresrohmiete beinhaltet alle Betriebs- und Nebenkosten, jedoch nicht die Kosten für z. B. Warmwasser oder Heizung. Können Vermieter diese Ertragsminderung nachweisen, werden auf Antrag 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Gab es im vergangenen Jahr überhaupt keinen Ertrag, können sogar bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Mietausfall muss unverschuldet seinUm Anspruch auf den Grundsteuererlass zu haben, muss der Mietausfall unverschuldet sein. Im Falle eines Leerstands sollten Vermieter nachweisen, dass sie sich um neue Mieter bemüht haben, z. B. durch die Vorlage von Zeitungsannoncen oder Maklerverträgen. Als unverschuldet gilt der Mietausfall auch, wenn das Gebäude durch außergewöhnliche Ereignisse, wie einen Wohnungsbrand oder Wasserschaden, längere Zeit unbewohnbar war.

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14Feb.

Wer haftet bei Schlüsselverlust?

Verlorene oder gestohlene Schlüssel verursachen laut der VdS Schadenverhütung einen jährlichen Schaden von fast 100 Millionen Euro. Insbesondere der Verlust von Generalschlüsseln, zum Beispiel für Schließanlagen, kann schnell eine fünfstellige Schadenssumme verursachen.Fahrlässigkeit entscheidetOb der Mieter für den Verlust des Schlüssels haften muss, ist von Situation zu Situation verschieden. Wird der Schlüssel aus dem Auto gestohlen, hat der Mieter seine Obhutspflicht verletzt und muss zahlen, entschied das Kammergericht Berlin (8 U 151/07). Zahlen muss der Mieter auch, wenn er den Schlüssel mit der Post versendet und dieser verloren geht. Das Amtsgericht Brandenburg begründete seine Entscheidung damit, dass der Mieter seine Bringschuld nicht erfüllt hat (31 C 32/14). Zugunsten des Mieters entschied hingegen das AG Ahrensburg. Ihm wurde der Schlüssel aus dem Schließfach des Krankenhauses gestohlen (47 C 1171/09). Versicherungen überprüfenDie Verbraucherzentrale empfiehlt zu überprüfen, ob und in welcher Höhe die private Haftpflichtversicherung Schlüsselverluste absichert. In einigen Fällen empfiehlt sich sogar eine Zusatzversicherung. Wohnungsschutzbriefe bieten in der Regel nur geringfügigen Schutz: Hier zahlt die Versicherung zwar den Schlüsseldienst, jedoch nicht den Austausch einer Schließanlage.

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07Feb.

Tod des Mieters: Das müssen Vermieter wissen

Mit dem Tod eines Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch; je nach Situation, steht der Vermieter vor einigen offenen Fragen und Herausforderungen.Weitere, im Haushalt lebende PersonenSteht der Verstorbene als einziger im Mietvertrag, können andere, im Haushalt lebende Personen, den Vertrag übernehmen. Diese „eintrittsberechtigten“ Personen können vom Vermieter nur „aus wichtigen Gründen“, zum Beispiel finanzielle Unzuverlässigkeit, außerordentlich gekündigt werden. Stehen hingegen weitere Personen im Mietvertrag, sind diese ab sofort die Mieter, sofern sie nicht Gegenteiliges erklären. Alleinlebender MieterHat der Mieter allein gelebt, ist das Mietverhältnis Bestandteil seines Erbes. Für die Erben gelten die gleichen Konditionen wie für den Altmieter. Der Vermieter kann jedoch eine Kaution verlangen, auch wenn der Verstorbene keine zahlen musste. Außerdem kann er das Mietverhältnis mit den Erben, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen, kündigen. Wird das Erbe ausgeschlagen oder es gibt keine Erben, sollte der Vermieter beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft für Kündigung und Räumung beantragen. Die Kosten hierfür werden aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt oder vom Staat getragen.

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31Jan.

Nebenkosten: Leverkusen verlangt Höchstpreise

Während man in Regensburg vergleichsweise günstig lebt, zahlt man in Leverkusen mehr als doppelt so viel. Dies fand das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in einer Studie im Auftrag von Haus & Grund Deutschland heraus. Bei der Studie wurden die kommunalen Nebenkosten der 100 größten Städte (nach Einwohnern) miteinander verglichen.Nebenkosten im VergleichZu den kommunalen Nebenkosten gehören Abwasser, Müllentsorgung sowie die Grundsteuer. Verglichen wurden die Kosten, die bei einer vierköpfigen Musterfamilie anfallen. In Regensburg ist es am günstigsten; hier zahlt diese Familie durchschnittlich 857 Euro im Jahr. Ähnlich günstig ist es in Mainz und Trier. Die gleiche Familie zahlt in Leverkusen 1.981 Euro an kommunalen Nebenkosten. Auffällig ist, dass Nordrhein-Westfalen und Brandenburg eher bei den teuren Städten vertreten sind, während Städte in Rheinland-Pfalz und Bayern eher niedrige Nebenkosten verlangen. Hessen, Niedersachsen und Thüringen liegen im Mittelfeld. Der Eigentümerverband Haus & Grund kritisiert das starke Gefälle zwischen den Städten und fordert die Städte dazu auf, die Kosten zu prüfen und gegebenenfalls zu senken.    

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