Aktuelle Neuigkeiten

23. April 2020

Corona-Krise: Stundung von Krediten

Zum Stichtag 1. April 2020 können Zins-, Tilgungs- und Kreditrückzahlungen bei Verbraucherdarlehen für zunächst drei Monate gestundet werden. Doch was bedeutet das für private Bauherren und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Verbraucherdarlehen können gestundet werden
Um die Folgen der Corona-Krise abzumildern, ordnet der Bund die Stundung von Zins-, Tilgungs- und Kreditrückzahlungen bei Verbraucherdarlehen für zunächst drei Monate an. Im selben Zeitraum sind die Kündigungsrechte der Banken ebenfalls ausgeschlossen. „Das Gesetz bietet in Artikel 5, § 3 Hilfe für Immobilienkäufer und Bauherren, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle haben, und ihre Schulden aus dem Immobilienerwerb oder Hausbau aktuell nicht bezahlen können“, erläutert Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Das Sondergesetz betrifft aber nicht Geldzahlungsforderungen der Bauunternehmer, Planer, Handwerker aus Werk-, Bauträger-, Bau- und Verbraucherbauverträgen“, erklärt er weiter.

Beweislast beim Verbraucher
Die Beweislast liegt allerdings beim Verbraucher, in diesem Fall bei den Bauherren selbst: Bauherren, die in Zahlungsschwierigkeiten sind, sollten mit ihren Banken reden und gemeinsam nach Lösungen suchen. Auch der Darlehensgeber ist in der Lage, die Stundung abzulehnen, wenn es für ihn selbst unzumutbar ist. Zudem können nur Kredite gestundet werden, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.

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29Okt.

Handwerkerbonus vor Kürzung: Jetzt noch 20 Prozent Steuern sparen

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