27. Juli 2023
Betriebskosten: Miete für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig
Entscheiden sich Vermieter dazu, Rauchwarnmelder zu mieten statt sie zu kaufen, können sie die Kosten dafür nicht über die Betriebskosten abrechnen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Anders sieht es jedoch bei regelmäßigen Wartungskosten aus.
Vermieterin vermietet Rauchmelder
Im Mietvertrag aus dem Jahr 2003 ist unter anderem die Umlage „bestimmter Betriebskosten“ vereinbart. Hiermit meinte die Vermieterin Betriebskosten, die „derzeit nicht anfallen, aber später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden“. Als sie dann im Jahr 2016 die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausstattete, berechnete sie in den darauffolgenden Nebenkostenabrechnungen knapp zehn Euro für die Miete und die Wartung der Rauchwarnmelder.
Urteil: Kosten sind nicht umlagefähig
Auch wenn die Mieterin der Umlage später entstehender oder vom Gesetzgeber neu eingeführter Betriebskosten zugestimmt hat, muss sie nicht bezahlen. „Bei diesen Kosten handele es sich nämlich letztlich um „verkappte Anschaffungskosten“, weil sie an die Stelle der andernfalls dem Vermieter entstehenden Erwerbskosten träten. Anschaffungskosten stellten indes keine Betriebskosten dar. Dieser Grundsatz könne nicht dadurch umgangen werden, dass der Vermieter sich anstatt für einen Erwerb der Rauchwarnmelder für deren Anmietung entscheide“, hieß es unter anderem im Urteil. [BGH VIII ZR 379/20]
Wartungskosten sind Betriebskosten
Bei der Wartung von Rauchwarnmelden entschied sich der BGH in einem anderen Urteil für die Umlagefähigkeit. Hierbei handle es sich um „eine regelmäßig anfallende, nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlasste Maßnahme, die der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts dient“. Somit fällt die Wartung der Rauchwarnmelder unter die sonstigen grundsätzlich umlegbaren Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. [BGH VIII ZR 117/21]
Aktueller Bericht
22Okt.
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